Dieselskandal – Ihre Ansprüche an die Autokonzerne

Pferderecht

Es ist noch nicht zu spät: Anspruch auf Schadenersatz prüfen und geltend machen – Stichwort: Dieselgate

Der Weg zu einem Anwalt kann sich noch immer für Sie lohnen!

Zum Jahresende 2018 sind viele VW-Diesel-Besitzer noch zu einem Rechtsanwalt gegangen, um ihre Ansprüche als Geschädigte vor Verjährung zu schützen, denn aufgrund des bereits im Jahre 2015 medienwirksam bekannt gewordenen Diesel-Skandals und der Mitteilungen durch den Hersteller, dass das Fahrzeug mit einem Software-Update ausgestattet werden müsste,  bestand zum Jahresende 2018 die Gefahr, dass Ansprüche verjähren könnten. 

Zahlreiche Geschädigte haben sich daher entweder zu einer individuellen Klage gegen die VW AG entschieden, oder aber sich der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverband (VzBv), die vom ADAC unterstützt wird, angeschlossen. Das Klageregister wurde am 26. November 2018 eröffnet, nachdem der Gesetzgeber für die „Causa VW“ diese Möglichkeit der Musterfeststellungsklage durch Gesetzesänderung am 1. November 2018 geschaffen hatte.

Der VzBv führt die Klage für Käufer von Fahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA189 (Hubraum: 1,2, 1,6, 2,0 Liter), soweit in den Fahrzeugen die illegale Abschalteinrichtung verwendet wurde. In diesem Verfahren geht es zunächst (nur) um die Frage, ob die VW AG den Betroffenen grundsätzlich Schadensersatz schuldet, der durch die Manipulation der Software entstanden ist. Der VzBv und der Kooperationspartner ADAC haben sich dazu entschlossen, sich auf einen Klagegegner, namentlich die VW AG, zu konzentrieren, da es sich um den am häufigsten von den Manipulationen betroffenen Motor handelt, und hier die Verjährung von Ansprüchen am ehesten droht.

Dies bedeutet aber vor allem auch für die Eigentümer von Diesel-PKWs anderer Hersteller, die ebenso von Manipulationen betroffen sein könnten, dass sie sich nach wie vor darum kümmern sollten, etwaige Ansprüche von - im Verkehrsrecht erfahrenen - Anwälten prüfen und diese ggf. durchsetzen zu lassen.

So hat beispielsweise das LG Stuttgart am 25.10.2018 (Az. 6 O 175/17) den Sportwagenhersteller Porsche dazu verurteilt, einen manipulierten Wagen zurückzunehmen. Der Hersteller wurde auch zu Zinsen und Schadenersatz verpflichtet. Es ging in diesem Prozess um einen Porsche Cayenne Diesel, Baujahr 2014, mit einem Sechszylinder-Motor, Leistung von 262 PS und der Emissionsklasse Euro 6, in dem den Ausführungen des Gerichts zufolge, auch eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut war. Es war das erste Urteil gegen Porsche, das in einer solchen Konstellation ergangen ist.

Das Gericht entschied, dass es sittenwidrig sei, in den Motor des Fahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verbauen. Es ging von einem vorsätzlichen Verhalten des Herstellers aus, durch das die Schädigung einer Vielzahl von Kunden in Kauf genommen wurde. Besonders verwerflich wertete das Gericht den Umstand, dass man sich bewusst über bestehende Regeln hinweggesetzt habe, um Gewinne zu generieren und sich wirtschaftliche Vorteile gegenüber Mitbewerbern zu verschaffen, die die Einhaltung der EU Vorschriften auf legalem Wege erreichten, so die Entscheidungsgründe in dem Urteil.

Die Porsche AG wurde verurteilt den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozent gegen die Rückübereignung des Autos zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Gericht führte aus, dass der Klägerin mit Abschluss des Kaufvertrages ein Schaden entstanden sei, weil die konkrete Gefahr bestanden habe, dass die Stilllegung des Fahrzeugs durch das Kraftfahrtbundesamt angeordnet würde. Den Einwand, dass Audi den Motor geliefert habe und Porsche nichts von der illegalen Abschaltung der Abgasreinigung wusste, ließ das Gericht nicht gelten. Porsche hätte ganz genau erklären und beweisen müssen, dass das Unternehmen nicht Bescheid wusste. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es wurde seitens der Porsche AG vor dem OLG Stuttgart mit der Berufung angegriffen. (Link zum Artikel in der FAZ -->)

Die Porsche AG ist im Zuge des Dieselskandals bereits im Jahr 2017 ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten. Im April 2018 wurden auch Räume des Autobauers in Baden-Württemberg und Bayern nach beweiserheblichen Unterlagen durchsucht, wie die Staatsanwaltschaft Stuttgart damals mitteilte. Der Autobauer hatte zunächst Widerspruch gegen die Sichtung der beschlagnahmten Dokumente eingelegt, war damit aber vor dem Amtsgericht Stuttgart gescheitert. Porsche teilte dann mit, diese Entscheidung zu akzeptieren.

Inzwischen hat der Autobauer das Aus für Dieselmotoren in seinen Modellen verkündet. „Von Porsche wird es künftig keinen Diesel mehr geben“, sagte Porsche-Chef Oliver Blume Ende September 2018 in einem Interview.

Wie diese Entscheidung zeigt, sollten Eigentümer von Dieselfahrzeugen anderer Hersteller, in denen auch eine sog. „Schummel-Software“ zum Einsatz gekommen ist, oder zumindest sein könnte, von einem mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt prüfen lassen. Es ist individuell auf ihren Fall zu klären, ob es möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Fahrzeugbauer geltend zu machen.

In einer Vielzahl der Fälle dürfte auch aktuell noch nicht von einer Verjährung auszugehen sein, da etwaige Geschädigte erst lange Zeit nach Bekanntwerden des „VW-Skandals“ Kenntnis von einer Betroffenheit ihres Fahrzeuges erlangen konnten und ab diesem Zeitpunkt der Kenntnis oder einer anzunehmenden grob fahrlässigen Unkenntnis überhaupt erst eine dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen hätte.

Der Weg zum Anwalt kann daher auch im Jahre 2019 noch durchaus lohnen.

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